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   BAG, 24.01.1958 - 1 AZR 132/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1744
BAG, 24.01.1958 - 1 AZR 132/57 (https://dejure.org/1958,1744)
BAG, Entscheidung vom 24.01.1958 - 1 AZR 132/57 (https://dejure.org/1958,1744)
BAG, Entscheidung vom 24. Januar 1958 - 1 AZR 132/57 (https://dejure.org/1958,1744)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Teilstreik - Lohnanspruch - Streikende Arbeiter - Arbeitsbereite Angestellte - Arbeitswillige - Gewerkschaftszugehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1958, 572
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auch wenn die Frage der Lohnzahlung an die nichtstreikenden Arbeitnehmer u.U. schon mit der Lehre vom Betriebsrisiko dahin gelöst werden kann, daß auch diese Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch haben (BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko), so kann es dem Arbeitgeber doch nicht verwehrt werden, sich des für ihn gegebenen kollektiven Kampfmittels auch diesem Personenkreis gegenüber zu bedienen und damit in der Auseinandersetzung um Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Druck und Gegendruck auszuüben.
  • BAG, 29.11.1967 - GS 1/67

    Diffrerenzierung zwischen gewerkschaftlich organisierten und anders oder nicht

    Nicht ausgesperrte arbeitsbereite Arbeitnehmer können bei Streik ihren Vergütungsanspruch verlieren (BAG AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

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  • LAG Berlin, 23.07.1963 - 5 Sa 61/63
    Kann infolge eines Teilstreiks ein arbeitswilliger Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so hat er keinen Anspruch nach BGB § 615 gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung des ausgefallenen Arbeitslohnes (vergleiche LAG Frankfurt/M 1956-09-05 II LA 25/26 = BAG, AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko, LAG Tübingen 1955-03-22 Ta 1/55 = BAG, AP Nr. 3 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und LAG Berlin 1957-08-27 5 Sa 310/57 = BAG, AP Nr. 4 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
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